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Anfrage der Fraktion zur Sitzung des Sozialausschusses am 25. September 2012
„Umsetzung des SGB-Urteils zur Angemessenheit von Wohnungsgrößen im Kreis Siegen-Wittgenstein bei SGB II und SGB XII-Empfängern“
Sehr geehrter Herr Landrat Breuer,
die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen bittet um Beantwortung dieser Anfrage zur Sitzung des Sozialausschusses am 25.09.2012.
Vorbemerkung
„Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 16. Mai 2012 (B 4 AS 109/11 R) festgestellt, dass gemäß ständiger Rechtsprechung für die Bemessung der Angemessenheit der Unterkunftskosten auf die in Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte zurückzugreifen ist. Es hat weiter klargestellt, dass es sich hierbei nicht um eine „neue“ Rechtsprechung handelt. Vielmehr sei der Sachverhalt klar erkennbar und mit der Entscheidung sei lediglich die durch Urteil vom 22.09.2009 (B 4 AS 70/08 R) gesetzte Rechtsprechung bestätigt worden.“
(Auszug aus dem offenen Brief vom MieterInnenverein Witten u. Umg. e.V.).
Hieraus folgt, dass die Träger der Grundsicherung eine entsprechende Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten vornehmen müssen. Diese sind anzupassen an die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
„Angemessen“ im Sinne des § 18 Absatz 2 sind in der Regel folgende Wohnungsgrößen:
a) für eine allein stehende Person:
50 qm Wohnfläche;
b) für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen:
2 Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche.
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 qm) und Nebenräume zu verstehen. Als geringfügig kann in der Regel eine Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße um bis zu 5 qm Wohnfläche angesehen werden.
Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm ist wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs zuzubilligen: z.B. jungen Ehepaaren (§ 29 Nummer 7) und eingetragenen Lebenspartnerschaften (vgl. § 15 Absatz 3 Nummer 5), Blinden, rollstuhlfahrenden Schwerbehinderten, Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern, wenn innerhalb der Gültigkeitsdauer des WBS das 6. Lebensjahr mindestens eines der Kinder vollendet wird, ferner Eltern für den besuchsweisen Aufenthalt von einem oder mehreren außerhalb des Haushalt lebenden nicht volljährigen Kindern.
Wie der folgenden Aufstellung zu entnehmen ist, gelten zur Zeit noch in einigen Gemeinden des Kreises geringere m²-Größen für Wohnungen.
(Aus: Bearbeitungsrichtlinien des Kreises Siegen-Wittgenstein zur Gewährung angemessener Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der Leistungsgewährung nach SGB II und SGB XII)
Kaltmieten im Kreis Siegen-Wittgenstein
Ort | Wohnungsgröße maximal/m² | Kaltmiete/m² Obergrenze | ||
1 Person | 2 Personen | 3, 4, 5, ... Personen | ||
|
|
|
|
|
Bad Berleburg Ort Berghausen Raumland Wemlinghausen Aue-Wingeshsn. andere Ortsteile | 47 | 62 | 77, 92, 107, ... | 4,50 € 4,50 € 4,50 € 4,50 € 4,50 € 4,00 € |
Bad Laasphe Niederlaasphe Banfe Feudingen andere Ortsteile | 47 | 62 | 77, 92, 107, ... | 4,50 € 4,50 € 4,50 € 4,50 € 4,00 € |
Burbach | 47 - 53 | 62 | 77, 92, 107, … | 4,00 € |
Erndtebrück | 47 | 62 | 77, 92, 107, … | 4,50 € |
Freudenberg | 47 | 62 | 77, 92, 107, … | 5,00 € |
Hilchenbach | 47 | 62 | 77, 92, 107 … | 5,00 € |
Kreuztal | 47 | 62 | 77, 92, 107, … | 5,00 € |
Netphen
| 47 | 62 | 77, 92, 107, … | 5,00 € 4,70 € |
Neunkirchen | 47 | 62 | 77, 92, 107, … | 4,00 € |
Siegen | 47 - 53 | 62 - 67 | 77, 92, 107, … | 5,00 € |
Wilnsdorf | 47 - 53 | 62 | 77, 92, 107, … | 5,00 € |
Nebenkosten im Kreis Siegen-Wittgenstein
In der Regel können monatlich maximal 1,40 € Nebenkosten pro m² übernommen werden.
Heizkosten im Kreis Siegen-Wittgenstein:
Die Heizkosten hängen von der Gebäudefläche und von der Heizart ab und orientieren sich am bundesweiten Heizspiegel. So können monatlich zwischen 1,24 € und 1,80 € Heizkosten pro m² übernommen werden.
Vor diesem Hintergrund stellen wir folgende Anfrage:
Sofern der Umzug in eine zu große Wohnung erfolgt ist, wurden diese Kosten nicht übernommen. Sollte die Wohnung durch den BSG-Entscheid die Kriterien der Angemessenheit erfüllen, müssten auch o.g. Beihilfen und Darlehen dann rückwirkend gezahlt werden?
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