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„Belastung landwirtschaftlicher Flächen durch Spaziergänger und Spaziergängerinnen und ihre Hunde“

Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen gem. § 3 Abs. 1 GO KT zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz, Land- und Forstwirtschaft am 17.06.2021

„Belastung landwirtschaftlicher Flächen durch Spaziergänger und Spaziergängerinnen und ihre Hunde“

Sehr geehrter Herr Landrat Müller,

Zunehmend berichten Landwirte im Kreis von einer Problematik, die sich durch zum Spazieren ausgeführte Hunde auf ihren Feldern ergibt. Häufig werden Hunde auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen frei laufen gelassen. Ihre Hinterlassenschaften mitten auf den Feldern werden im Anschluss von den Besitzerinnen und Besitzern nur selten entfernt. Hundekot kann jedoch gefährlich für landwirtschaftlich gehaltene Tiere sein. Heu, das als Futtermittel zum Beispiel für Kühe eingesetzt wird, wird durch den Kot stark verunreinigt, es kann etwa mit Bakterien oder Parasiten belastet sein. Neben der Belastung von Futtermitteln ist natürlich auch Gemüse auf den Feldern direkt betroffen. Entgegen der landläufigen Meinung stellt Hundekot keinen geeigneten Dünger dar, sondern ist im Gegenteil eine Verunreinigung, durch die europäisches Hygienerecht verletzt wird. Gemüsebauern können also ihre Produkte nicht mehr verkaufen, wenn diese mit dem Kot in Berührung gekommen sind.

Daneben ergeben sich aber auch alleine durch das Betreten eines Feldes durch Hund oder Mensch weitere Probleme, beispielsweise wenn dadurch Keimlinge zertreten werden. Hundehalter und -halterinnen, die ihrem Hund durch den Freilauf etwas Gutes tun möchten, schaden durch dieses Verhalten jedoch der Landwirtschaft in hohem Maß. Allerdings mangelt es an Aufklärung über diese Problematik.

Die rechtliche Lage bezüglich des Betretens freier Flächen, wie sie im Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) geregelt ist, ist eindeutig. So ist das freie Betreten laut § 57 nur auf landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen gestattet. Weiterhin gelten die Betretungsbefugnisse laut § 59 unter anderem nicht für einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Somit ist klar, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Kreis grundsätzlich nicht betreten werden dürfen. Dieses Betretungsverbot gilt auch für Hunde. Daneben können Gemeinden nach § 61 zusätzlich durch Satzung das Betreten von privaten Wegen sowie Grünflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln. Zudem ist im Landeshundegesetz § 2 festgehalten: Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Auch in diesem Sinne ist es also nicht rechtens den Hund sein Geschäft auf landwirtschaftlichen Flächen verrichten zu lassen, da hiervon wie oben beschrieben eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht.

Die rechtlichen Grundlagen, um die Verunreinigung landwirtschaftlicher Produkte durch Hundekot zu verhindern, sind also gegeben. Leider scheinen diese Regeln von vielen Spaziergängern und Spaziergängerinnen – möglicherweise in Unkenntnis dieser – nicht eingehalten zu werden, sodass für die Landwirte im Kreis Verluste entstehen.

Daher bitten wir die Verwaltung um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Unterstützt die Verwaltung die Bekanntmachung der Problematik beispielsweise durch Hinweisschilder oder anderes Informationsmaterial?
  2. Finden regelmäßige Kontrollen statt, ob landwirtschaftlich genutzte Flächen unrechtmäßig betreten werden?
  3. Steht der Kreisverwaltung ausreichend Personal zur Verfügung, um solche Kontrollen durchzuführen?
  4. Sieht die Kreisverwaltung Möglichkeiten, besonders betroffene Stellen mit entsprechenden Hinweisschildern auszustatten, die auf die Unzulässigkeit des Betretens hinweisen.
  5. Machen Gemeinden im Kreis von der Möglichkeit Gebrauch, spezielle Betretungsverbote für bestimmte Flächen auszusprechen?
  6. Sieht die Untere Landschaftsbehörde weitere Möglichkeiten, um das Betretungsverbot der landwirtschaftlich genutzten Flächen konsequent durchzusetzen?

 

Die Fraktion B‘90/Die Grünen bedankt sich im Voraus für die Beantwortung dieser Fragen.



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