Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gemäß §3 Abs. 1 GO KT zum Ausschuss Umwelt- und Klimaschutz, Land- und Forstwirtschaft am 02.09.2024
Aufkommen und Verwendung von Ersatzgeldern im Kreis Siegen-Wittgenstein
Sehr geehrter Herr Landrat Müller,
Eingriffe in Natur und Landschaft müssen vorrangig mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgeglichen werden. Die Unteren Naturschutzbehörden müssen gemäß § 34 Absatz 1 und 4 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) ein Kompensationskataster führen und die Daten dem LANUV zur Veröffentlichung weiterleiten.
Sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht möglich, fallen Ersatzgelder an. Die Ersatzgelder fließen den Kreisen und kreisfreien Städten zu und müssen innerhalb von vier Jahren zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgegeben werden. Gemäß § 34 Abs. 2 LNatSchG ist darüber ein Verzeichnis zu führen. Ist die Verausgabung nicht fristgerecht möglich, müssen die Ersatzgelder an die höheren Naturschutzbehörden weitergeleitet werden (vgl. § 15 Abs. 6 BNatSchG und § 31 Abs. 4 LNatSchG).
Ziel dieser Anfrage ist es, ein klares Bild über die Verwendung und Verwaltung der Ersatzgelder im Kreis Siegen-Wittgenstein zu erhalten. Diese Informationen sind wichtig, um die Effizienz und Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung zu beurteilen und gegebenenfalls Verbesserungen anzustoßen.
Im Sinne von Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Verwendung öffentlicher Mittel bitten wir um eine umfassende Beantwortung dieser Anfrage.
Verzeichnis der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen:
Ersatzgeldaufkommen:
Verwendung von Ersatzgeldern:
Mit freundlichen Grüßen,
Ulrich Schmidt-Kalteich
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