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Beschlusserweiterung zu Vorlage Pflegebedarfsplanung
Sehr geehrter Herr Landrat Müller,
Sehr geehrte Kreistagskolleg*innen,
die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen bittet den Beschlussentwurf zu (TOP 3.6 KA, TOP 5.6 KT) Vorlage 147/2015 wie folgt zu ergänzen/ der Kreistag des Kreises Siegen-Wittgenstein möge folgende Ergänzung des BE beschließen:
Maßstab und Grundlage der Bedarfsfeststellung für die Örtliche Planung gem. § 7 Abs. 6 APG NRW soll nicht alleine der Gesamtbedarf innerhalb des Kreisgebietes Siegen-Wittgenstein, sondern auch ein in der verbindlichen Bedarfsplanung ausgewiesener sozialräumlicher Bedarf sein. Dabei ist mindestens auch der örtliche Bedarf innerhalb der jeweiligen Stadt- und Gemeindegebiete in die Bedarfsplanung einzubeziehen.
Begründung:
Häusliche, ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote der Pflege werden zunehmend miteinander verzahnt und sozialräumlich verankert. Es entstehen auf diese Weise Netzwerke, die vor Ort das Ziel "ambulant vor stationär" stärken können und auch innerhalb des Sozialraums (im wohnortnahen Umfeld) angemessen auf steigende Pflege- und Betreuungsbedarfe eingehen können.
Ziel der Planung nach APG ist die Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, nach Möglichkeit im gewohnten Umfeld, unter Berücksichtigung sozialer Kontakte und Einbeziehung der Familien.
§ 11 Abs. 7 APG NRW sagt wörtlich:
In dem Beschluss ist festzulegen, ob der Maßstab für die Bedarfsfeststellung alleine der Gesamtbedarf im örtlichen Zuständigkeitsbereich sein soll oder auch ein in der örtlichen Planung ausdrücklich ausgewiesener sozialräumlicher Bedarf Grundlage einer Bedarfsbestätigung sein kann.
Dies betrifft sowohl die teilstationären als auch die stationären Angebote.
Die Beschlussvorlage enthält hierzu bislang KEINE Aussage. Vor dem Hintergrund der Größe des Kreisgebietes und der Feststellung der Verwaltung, dass es "in den vergangenen Jahren nicht mehr möglich war, eine kreisweit gleichmäßige Verteilung an Pflegeheimplätzen sicherzustellen", ist eine sozialräumliche Planung unerlässlich, da sich ansonsten mögliche Investoren jeweils auf den Gesamtbedarf des Kreises berufen könnten - und würden.
gez. Günter Jochum i.A. Anke Hoppe-Hoffmann
Fraktionssprecher Fraktionsgeschäftsführerin
Zur weiteren Erläuterung – Auszug APG
§ 11 Abs. 7 APG NRW
Der örtliche Träger der Sozialhilfe kann bestimmen, dass eine Förderung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne der §§ 13 und 14 dieses Gesetzes, die innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, davon abhängig ist, dass für die Einrichtungen auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 ein Bedarf bestätigt wird (Bedarfsbestätigung). Eine solche Fördervoraussetzung ist von der Vertretungskörperschaft mit Wirkung für alle zusätzlich entstehenden Plätze in Einrichtungen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen. Sie gilt für sämtliche Plätze einer Einrichtung unabhängig davon, wer Kostenträger einer Förderung nach diesem Gesetz ist. Der Beschluss nach Satz 1 gilt für sämtliche Plätze, für die erstmals nach dem Beschluss ein Antrag auf Förderung gestellt wird, es sei denn, die Trägerin oder der Träger der Einrichtung hat zu einem früheren Zeitpunkt eine Bestätigung der zuständigen Behörde über die Förderfähigkeit erhalten. In dem Beschluss ist festzulegen, ob Maßstab für die Bedarfsfeststellung alleine der Gesamtbedarf im örtlichen Zuständigkeitsbereich sein soll oder auch ein in der örtlichen Planung ausdrücklich ausgewiesener sozialräumlicher Bedarf Grundlage einer Bedarfsbestätigung sein kann.
Ergebnis der Beratung:
Der Beschlussentwurf wurde entsprechend unseres Antrages erweitert.
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