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Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen zur Sitzung des Zweckverbandsversammlung am 10.07.2017
Sehr geehrter Herr Verbandsvorsteher Müller,
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Beckehoff,
Sehr geehrten Damen und Herren,
die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen bittet Sie folgenden Antrag in die Tagesordnung der Verbandsversammlung am 10.07.2017 aufzunehmen:
Aufzug am Bahnhof Siegen-Weidenau
Beschlussvorschlag:
Begründung:
Der Personenaufzug am Weidenauer Bahnhof lässt sich nur nach 24 stündiger Voranmeldung nutzen. Der Aufzug kann nur mit einem speziellen Schlüssel und durch DB-Mitarbeitende bedient werden, die für jede Aufzugsfahrt vom Bahnhof Siegen aus anreisen müssen. Spontane Hilfen sind damit in der Regel ausgeschlossen.
Selbst nach Voranmeldung ist die Bedienung des Aufzuges nur eingeschränkt gewährleistet (werktags von 7:30 – 20:30 Uhr und Sa./So von 10:15 – 18:30 Uhr) und dies auch nur bei Nachweis einer Schwerbehinderung.
Barrierefreiheit bedeutet jedoch auch, dass Menschen mit Gehbehinderungen, Rollatoren, schwerem Gepäck, Kinderwagen und Fahrrädern den Bahnsteig uneingeschränkt erreichen können.
Auch die Deutsche Bahn schreibt auf www.deutschebahn.com „Barrierefreiheit an Bahnstationen umfasst eine Vielzahl von Aspekten, von Information und Service bis hin zur baulichen Gestaltung. Das übergeordnete Ziel besteht darin, alle einstellungs- und umweltbedingten Barrieren abzubauen, die Reisende an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Bahnsystem hindern. Grundsätzlich gilt: Barrierefreie Bahnhöfe sind - im Sinne eines „Designs für Alle" - so gebaut und ausgestattet, dass ALLE Reisenden den Zugang zum System Bahn nutzen können. Die ursprüngliche Zielgruppe von Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen wurde kontinuierlich ausgeweitet und umfasst heute alle Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen, beispielsweise auch Senioren und Kunden mit Kinderwagen, Fahrrädern oder Gepäck.“
Ins aktuelle Ausbauprogramm der Bahn (2016-2019) wurde der Bahnhofsaufzug des Universitätsstandortes jedoch nicht aufgenommen, obwohl der Bahnhof der Kategorie 4 von täglich mehr als 2800 Ein- und Aussteiger*innen genutzt wird und eigentlich von der „1.000-Reisende-Regelung“ * profitieren müsste.
Der Bahnhof Siegen-Weidenau hat sich zu einem wichtigen Verknüpfungspunkt zwischen Bus und Bahn in Siegen und Umgebung entwickelt. Der Universitätsstandort Siegen wird maßgeblich über den Bahnhof Siegen-Weidenau und dem gerade modernisierten und barrierefrei ausgebauten Busbahnhof erschlossen. Die Mehrzahl der Studierenden fahren mit dem ÖPNV zur Universität und sind auf diesen Umsteigeplatz in Weidenau angewiesen. Durch die Verlängerung der Rothaarbahn bis Betzdorf ist zudem der Weidenauer Bahnhof umsteigefrei aus dem Raum Betzdorf/Kirchen, bzw. Wittgenstein zu erreichen. Darüber hinaus ist der Bahnhof an das Fahrradwegenetz NRW angebunden.
Das Personenbeförderungsgesetz** gibt vor, dass der Personennahverkehr bis zum 1. Januar 2022 vollständig barrierefrei sein soll. Weder für den NVP Bus (ZWS) noch für den NVP Schiene (NWL) ist unseres Wissens eine Ausnahme für den Bahnhof Siegen-Weidenau konkret benannt und begründet worden. Der Nahverkehrsplan sieht nun zwar mit seinem „Haltestellenleitfaden“ *** (ZWS 15.02.2016) den barrierefreien Ausbau von allen wesentlichen Bushaltestellen vor, am bedeutenden Verknüpfungspunkt Bahnhof Siegen-Weidenau aber scheitern die Fahrgäste. Obwohl beschlossen wurde Zitat: „Konzentration auf ein Grundangebot im OPNV mit Ausrichtung auf den Schienenpersonennahverkehr (SPNV)“.
Der für den Nahverkehrsplan Schienenverkehr zuständige NWL hat im SPNV-NVP 2011 das Ziel formuliert, dass alle Stationen barrierefrei sein sollen. Für den Bereich des NWL werden darüber hinaus folgende Anforderungen für alle Stationen formuliert / NVP NWL, Seite 123: „Systeme mit Personalunterstützung nur als Übergangslösungen Systeme mit einem personalabhängigen und deshalb häufig nur temporär nutzbaren Treppenlift oder mit einer vom Zugpersonal zu bedienenden Rampe als Zugang zu einem Fahrzeug ermöglichen behinderten Menschen keinen selbständigen Zugang und kön-nen deshalb nur als Übergangslösung angesehen werden".
DB: nur Stationen mit mehr als 1 000 Reisenden barrierefrei Die DB Station & Service AG hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bauen und Verkehr sowie mit dem Eisenbahnbundesamt festgelegt, dass nur Stationen mit mehr als 1 000 Ein- und Aussteigern barrierefrei ausgestaltet werden müssen, wenn nicht nachweislich besondere Umstände den barrierefreien Zugang erforderlich machen.
Ziel NWL: alle Stationen barrierefrei Ziel des NWL ist es, für alle Stationen einen barrierefreien Zugang zum SPNV zu ermöglichen. An Stationen mit geringer Nachfrage sind dabei kostengünstige Lösungen anzustreben.“ Eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 PBefG wurde also im NVP des NWL nicht formuliert.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen gehen wir davon aus, seitens ZWS und NWL volle Unterstützung bei der Herstellung eines barrierefreien Aufzugs für den Bahnhof Siegen-Weidenau zu erhalten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Siegen-Weidenau Universitätsstandort ist und von herausragender Bedeutung für die Verknüpfung verschiedener Verkehrsmittel im ÖPNV. Sofern der von der DB ab 12/2019 geplante IC 34 (Münster-Frankfurt über Siegen) in Siegen-Weidenau hält, wäre Weidenau wahrscheinlich bundesweit der einzige IC-Bahnhof ohne funktionierenden Aufzug - eine Blamage für die ganze Region.
Mit freundlichen Grüßen
Simon Rock i.A. Anke Hoppe-Hoffmann
Fraktionssprecher Mitglied im ZWS
*Die „1.000-Reisende-Regelung“ bzgl. Aufzügen/langen Rampen (Zitat) Neu- und Umbaumaßnahmen an Stationen der DB Station&Service AG unterliegen dem Eisenbahnrecht. Hier findet im Zusammenhang mit dem barrierefreien Ausbau die sog. „1.000-Reisende-Regelung“ Anwendung, die seit 1998 im nationalen Eisen-bahnbaurecht (DB-Richtlinienfamilie 813) und seit 2008 auch im europäischen Eisenbahn-baurecht der TSI PRM verankert ist. Sie besagt, dass bei Neubauten und umfassenden Umbauten von Stationen ab 1.000 Reisenden/Tag Maßnahmen des barrierefreien Ausbaus erfolgen, insbesondere der stufenfreie Ausbau mit Aufzügen/langen Rampen zusätzlich zu Treppen. Bei Stationen mit geringerer Reisendenzahlfrequenz erfolgt bei Neubauten und umfassenden Umbauten der barrierefreie Ausbau grundsätzlich ebenfalls, lediglich der stufenfreie Ausbau mit Aufzügen/langen Rampen zusätzlich zu Treppen wird nur bei besonderem Bedarf (z. B. Behinderteneinrichtungen vor Ort etc.) umgesetzt…. Mit dieser Förderung wird grundsätzlich nur die sog. „Erstellung“ bei Neubauten und Umbauten unterstützt. Die „Instandhaltung“ und die Kosten des laufenden Betriebs (z. B. bei Aufzügen und Fahrtreppen) werden über die Stationspreisentgelte der Eisenbahnverkehrs-unternehmen abgedeckt.)
**Zitat (PBefG) § 8 (3) „… Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Aus-nahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen.“
***Auszug Haltestellenleitfaden ZWS (15.02.2016) 3.3 Anforderung an die Barrierefreiheit In den Grundsätzen des ÖPNVG NRW (§ 2 Abs. 8) wird als Ziel vorgegeben, dass bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Angebots die Belange insbesondere von Personen, die in ihrer Mobilität oder sensorisch einge-schränkt sind, im Sinne der Barrierefreiheit nach dem Bundesbehindertengleichstellungs-gesetz und nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW zu berücksichtigen sind. Der Adressatenkreis wird hier nicht konkretisiert und ergibt sich indirekt aus den jeweiligen Zuständigkeiten. Das mit Wirkung zum 01.01.2013 novellierte PBefG konkretisiert und erweitert diese Ver-pflichtung. So haben gemäß § 8 Abs. 3 PBefG die Aufgabenträger die Verpflichtung, in dem Nahver-kehrsplan die Belange der in Ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des ÖPNV bis zum 01.01.2022 eine voll-ständige Barrierefreiheit zu erreichen. Damit werden die Teilbereiche Infrastruktur, Fahrzeuge und ÖPNV-Information im Pla-nungsbereich angesprochen. Die genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden (§ 8 Abs. 3 PBefG).
Einen fast gleichlautenden Antrag hat die grüne Kreistagsfraktion bereits zum Bau-. und Verkehrsausschuss des Kreises, zum Kreisausschuss und zum Kresitag gestellt.
Dazu liegt inzwischen eine
Stellungnahme der Verwaltung vor. (PDF)
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