BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

KT-Fraktion Siegen-Wittgenstein

Antrag zum Haushalt 2018: Erhöhung Budget Wasserbehörde

Antrag zum Top 3.5 des Kreisausschusses und TOP 4.6 des Kreistages, Haushalt 2018, Anträge

Sehr geehrter Herr Landrat Müller,

die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen bittet Sie folgenden Antrag zum Haushalt 2018 in die Beratungen des Kreisausschusses und des Kreistages am 15.12.2017 aufzunehmen:

Der Kreistag beschließt:
Den Ansatz der Haushaltsstelle im Produkt 013 004 001 Wasserbehörde, 5291000 Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen um 10.000 € zu erhöhen.

Begründung:
Bei der Haushaltsstelle 529100 handelt es sich um Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen für die Durchführung von Ersatzvornahmen, für Gewässer- und sonstige Untersuchungen sowie für ordnungsbehördliche Maßnahmen, die nicht von einem Pflichtigen zu tragen sind. Sie wurde lt. Vorlage 222/2010 erstmalig für das Jahr 2011 von 16.925,00 € um 8.000,00 € auf 8.925,00 € reduziert.

Zitat: „Es ist beabsichtigt, durch entsprechende äußerste Prioritätensetzung den Umfang der Gewässeruntersuchungen so zu reduzieren, dass die verbleibenden Haushaltsmittel ausreichen werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass zur Durchführung von Ersatzvornahmen und für ordnungsbehördliche Maßnahmen, die nicht von einem Pflichtigen zu tragen sind, keine speziellen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Im Bedarfsfall soll auf das Sachkonto Flächenrecycling der Bodenschutzbehörde 014 001 001 003 5291000 (Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen) zurückgegriffen werden, was jedoch in diesem Bereich eine Reduzierung entsprechender Maßnahmen nach sich ziehen kann.“

Dieser halbierte Haushaltsansatz wurde, mit gleichlautender Begründung seitdem fortgeschrieben. Im Haushaltsentwurf für das Jahr 2018 stehen mit gleicher Begründung 9.366 € für diesen Aufgabenbereich zur Verfügung.
Das bedeutet, dass seit dem Jahr 2011 kein Budget mehr für Gewässeruntersuchungen und andere Maßnahmen zur Verfügung steht, sofern sie nicht von einem Pflichtigen zu tragen sind – oder aber in anderen (Umwelt)Bereichen zu einer Reduzierung von Maßnahmen führen.
Die gesetzlichen Aufgaben der Gewässeraufsicht die sich aus WHD und LWG (s. unten) ergeben, gelten unabhängig davon, ob die notwendigen Mittel von Pflichtigen zu tragen sind oder nicht. Die Wassergüte und Gewässerqualität beeinflusst unsere Lebensgrundla-ge sowie Natur- und Artenschutz in erheblichem Maße.
Im Fachausschuss haben wir darauf hingewiesen, dass wir die fortgesetzte Kürzung in dem Bereich für nicht sachgerecht halten und darum gebeten, dies auch in den anderen Fraktionen bis zur Sitzung des Kreistages zu beraten.

Simon Rock, Fraktionssprecher
i.A. Anke Hoppe-Hoffmann,

§ 100 WHG Aufgaben der Gewässeraufsicht

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Ein-zelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

§ 93 LWG Aufgaben der Gewässeraufsicht (zu § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, 1. die Gewässer, 2. ihre Benutzung, 3.die Indirekteinlei-tungen, 4. die Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung, 5. die Wasserschutzgebiete, 6. die Überschwemmungsgebiete, 7. die Talsperren und Rückhaltebe-cken, 8. die Deiche und 9. die Anlagen, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz o-der die dazu erlassenen Rechtsvorschriften fallen, auf Einhaltung aller Verpflichtungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz oder nach auf das Wasserhaushaltsgesetz oder dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen, sowie zur Abwehr von Gefahren zu überwachen. Wird eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Vorschriften zulassungs- oder anzeigepflichtige Handlung oder Anlage ohne Zulassung oder Anzeige durchgeführt oder errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird oder eine Anzeige erfolgt.

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