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Krankheitsbedingter Ausfall von Linienbussen

Sehr geehrter Herr Verbandsvorsteher Müller,
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Beckehoff,
Sehr geehrten Damen und Herren,

aus aktuellem Anlass bittet die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen Sie folgenden Tagesordnungspunkt im Rahmen der Dringlichkeit in die TO der Verbandsversammlung am 03.04.2019 aufzunehmen:

„Krankheitsbedingter Ausfall von Linienbussen“

  1. Insbesondere bitten wir folgende Fragen zu klären:
  2. Fahrgastrechte in Sinne der Mobilitätsgarantie NRW
  3. Personalsituation im Auftragsunternehmen
  4. Vertragserfüllung bzw. Regressansprüche des ZWS gegenüber dem Auftragsunternehmen

Begründung

Schon seit dem 21. Februar fallen im Bereich des ZWS wegen eines hohen Krankenstandes im Verkehrsunternehmen VWS viele Fahrten aus. Zum Wochenende wurde bekannt, dass auch weiterhin massiv Fahrten ausfallen werden, so z.B. am 25. Und 26.03 täglich noch rund 200 Fahrten.

Wer eine zuverlässige Verbindung braucht, muss sich vorab lange PDF-Ausfall-Listen aus dem Netz laden, um sicherzugehen, dass die eigene Linie oder Fahrt nicht betroffen ist. Das hat längst nicht jede*r geschafft.

Auch wenn jedem klar ist, dass auch Busfahrer*innen krank werden können, wirft ein so massiver und langfristiger Ausfall von Busverbindungen im Bereich des ZWS Fragen auf.

Zu 1. Fahrgastrechte in Sinne der Mobilitätsgarantie NRW

Fahrgäste mit wichtigen Terminen die vergeblich auf ihren Bus warten, steht als Alternative „Last Minute“ nur das Taxi mit deutlich höheren Kosten zur Verfügung. Normalerweise gilt auch im Nahverkehr und im Bereich der VGWS die Mobilitätsgarantie NRW. Voraussetzungen:

  • Das gewünschte Nahverkehrsmittel fährt mehr als 20 Minuten später an der Abfahrtshaltestelle ab als im Fahrplan angegeben.
  • Sie sind im Besitz eines für diese Fahrt gültigen Nahverkehrstickets.
  • Die Verspätung tritt nicht während der Fahrt auf.
  • Die Verspätung oder der Ausfall ist nicht durch Streik, Unwetter, Naturgewalten oder Bombendrohung bedingt.

Wer Bus fährt weiß allerdings, dass das Ticket erst im Bus erworben wird – der ja nicht kam.
Es wäre schön zu wissen, wie die Mobilitätsgarantie grundsätzlich in Si-Wi unter diesen Bedingungen in Anspruch genommen werden kann.

Außerdem wäre es gut zu wissen, ob die massiven Busausfälle in Si-Wi grundsätzlich unter die Mobilitätsgarantie fallen.

Denn zumindest im Essener Nahverkehr, wo es vor ca. einem Jahr krankheitsbedingt zu erhöhten Bus- und Bahnausfällen kam, hieß es:
>> BETROFFENE FAHRGÄSTE BEKOMMEN FAHRGELD ZURÜCK<<
Wegen der aktuellen Lage weist Ruhrbahn-Vorstand Uwe Bonan auf die Mobilitätsgarantie hin: Wartet ein Kunde länger als 20 Minuten auf seinen Bus oder seine Bahn und besteht keine alternative Fahrtmöglichkeit, dann kann er sich ein Taxi nehmen oder in einen Fernverkehrszug umsteigen. Die Fahrtkosten werden bis zu einem bestimmten Betrag erstattet. Infos und Erstattungsantrag unter www.ruhrbahn.de, Stichwort: Mobilitätsgarantie.

Zu 2. Personalsituation im Auftragsunternehmen

Laut einem Presseartikel vom 21.02.19 hatten sich 51 Mitarbeiter krank gemeldet — gut ein Viertel der 190, die die VWS brauchen, um ihren Fahrplan komplett zu bedienen.
Auch wenn das eine außergewöhnliche Situation ist, stellt sich grundsätzlich die Frage der Personalausstattung in Bezug auf die zu bedienenden 144 Buslinien, bzw. Fahrkilometern. Steht im Normalfall, bzw. bei üblichem Krankenstand ausreichend Personal und Ersatzpersonal zur Verfügung? Insbesondere stellt sich uns die Frage, ob das noch schwebende Gerichtsverfahren gegen die vergebenen Linienkonzessionen Auswirkungen auf die aktuelle Personalsituation hat oder haben könnte.

Zu 3. Vertragserfüllung bzw. Regressansprüche des ZWS gegenüber dem Auftragsunternehmen

Dass das Image des Busverkehrs und des ÖPNV in der Region unter den mehr als einen Monat anhaltenden Ausfällen nachhaltig leidet und für viele Fahrgäste mehr als ein Ärgernis ist, ist eine Sache. Mit der Konzessionsvergabe dürfte aber auch eine vertragliche Situation entstanden sein, in der, ähnlich wie im SPNV, bestimmte Leistungen zu erbringen sind oder eben zumindest Regressansprüche entstehen.

Zitat Nahverkehrsplan: 4.3.2 Qualitätssicherungsvereinbarung
Zur Sicherstellung der im Nahverkehrsplan definierten ausreichenden Verkehrsbedienung bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehrsleistungen soll zukünftig mit den Konzessionären eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen werden, die auch für deren Subunternehmer gilt.
Dazu gehört u.a. die Erbringung der Verkehrsleistung über den vereinbarten Zeitraum und das Verhalten im Fall von Betriebsstörungen und baustellenbedingt notwendigen Änderungen des Linienverlaufs.

Dazu wüssten wir gerne, welche Regelung betreffend der jetzt eingetretenen Situation in der Qualitätsvereinbarung greift und wie sie im Detail aussieht.

Mit freundlichen Grüßen

Simon Rock, Fraktionssprecher
i.A. Anke Hoppe-Hoffmann, Mitglied im ZWS


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