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Sehr geehrter Herr Landrat Müller,
Sehr geehrte Frau Capito,
die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen stellt folgenden Antrag zur Sache gem. § 8 (1) GO KT zu Top 3.5, Vorlage 295/2021 im Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz, Land- und Forstwirtschaft am 09.09.2021:
Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen (im Innenbereich) Öffentliche Auslegung gem. § 46 Landesnaturschutzgesetz NRW
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz, Land- und Forstwirtschaft empfiehlt dem Kreisausschuss und dem Kreistag wie folgt zu beschließen:
Zu 1. im Beschlussentwurf
Begründung:
Die seitens der Verwaltung vorgeschlagene Reduzierung der zu schützenden Objekte sollte aktuell so aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden.
In Folge der coronabedingt entfallenen Fachausschusssitzung ist ein Zeitdruck entstanden, der die Beratung erschwert hat.
Den von der Unteren Naturschutzbehörde im Mai 2021 im Rahmen informellen Vorverfahren angeschriebenen Kommunen, die so über die geplante Überarbeitung der Verordnung informiert sowie um Mitteilung von ggf. schutzwürdigen Objekten gebeten wurden, fehlte offensichtlich eine entsprechende Reaktionszeit. Auf Nachfragen in verschiedenen Kommunen war der Vorgang in den entsprechenden Fachämtern nicht einmal bekannt.
Darüber hinaus ergab auch die Beteiligung des Naturschutzbeirates, dass weiterer Klärungsbedarf bezüglich der Liste der zu schützenden Objekte besteht.
Es wurde deutlich, dass die Zeit für eine Bewertung der einzelnen Schutzobjekte bis zum Auslaufen der aktuell gültigen Verordnung fehlt, aber durchaus die Bereitschaft besteht, einen Konsens herzustellen.
Aus unserer Sicht besteht leider durchaus die Befürchtung, dass derzeit noch geschützte Naturdenkmale gefällt werden, sobald sie aus dem Schutz entlassen werden. Nicht alle Eigentümer*innen oder Nachbar*innen sind mit der Ausweisung der Naturdenkmale einverstanden.
Darüber hinaus können den Eigentümer*innen der entlassenen Naturdenkmale wiederkehrende Pflegekosten entstehen, die bislang durch den Kreis übernommen wurden. Im Gegensatz zum Kreis, der für die Pflegemaßnahmen der ND eine Förderung (FöNa) erhalten kann, müssen die Besitzer*innen der aus dem Schutz entlassenen Objekte die Kosten vollständig selbst tragen.
Da die Verwaltung in der Antwort auf unsere Anfrage (V /2021) ausführt, dass die Möglichkeit einer Verlängerung der bestehenden Ordnungsbehördlichen Verordnung nicht besteht, sondern mindestens der Entwurf einer neuen Naturdenkmal-Verordnung beschlossen werden muss, um die Wirkung der einstweiligen Sicherstellung der zur Sicherung vorgesehenen Objekte nach § 48 LNatSchG zu erzielen, bitten wir, unserer Antragsergänzung zu folgen.
Die „vorläufige“ Beibehaltung der bisherigen Schutzobjekte (abgesehen von schon gefällten und nicht mehr verkehrssicheren Exemplaren), würde die Möglichkeit eröffnen, den vorgesehenen Beteiligungs- und Verfahrensablauf einzuhalten und im weiteren Verfahren Konsens über die Entlassung bisheriger ND herzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Christiane Berlin
Fraktionssprecherin
Fraktionssitzungen der
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